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Artenschutzprüfungen

  • Verkehrsinfrastruktur (Autobahnen, Straßen, Radwege, Rastplätze)
  • Flächennutzungspläne / Flächennutzungsplanänderungen
  • Bebauungspläne
  • Baugenehmigungen
  • Windenergie- und Solarenergieanlagen

Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung im Rahmen von Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V. m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG.
Damit sind die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der FFH-Richtline (Art. 12, 13 und 16 FFH-RL) und der Vogelschutz-Richtline (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden.

Anders als das Schutzgebietssystem Natura 2000 gelten die strengen Artenschutzregelungen flächendeckend
– also überall dort, wo die betreffenden Arten oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorkommen.

Artenschutzprüfung

Artenschutz in der Straßenplanung

Bei der Planung von Projekten ist zu prüfen, ob artenschutzrechtliche Verbote verletzt werden. Projekte, die gegen die Verbote verstoßen, können nur ausnahmsweise zugelassen werden. Die Ausnahmemöglichkeiten sind an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Jede Straßenplanung – auch Kleinprojekte wie Radwege oder Rückhaltebecken - ist daher einer Artenschutzprüfung zu unterziehen, die normalerweise im Rahmen der Entwurfsaufstellung zusammen mit dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) erarbeitet wird.

Die Artenschutzprüfung erfolgt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift Artenschutz (VV Artenschutz). Dort sind alle rechtlichen und fachlichen Anforderungen beschrieben. Planungsleitfäden der Straßenbauverwaltungen ergänzen die VV Artenschutz um straßenbauspezifische und arbeitsmethodische Hinweise.

Artenschutz in der Straßenplanung

Artenschutz in der Bauleitplanung

Auch im besiedelten Bereich können seltene und gefährdete Tiere oder Pflanzen vorkommen. Nach der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes müssen die Artenschutzbelange bei Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungen beachtet werden, um die biologische Vielfalt auch in der unmittelbaren Nachbarschaft der Menschen zu sichern. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren unterzogen wird.

In NRW beschreiben die für das Bauen und den Naturschutz zuständigen Ministerien den Ablauf und die Inhalte einer Artenschutzprüfung in einer gemeinsamen “Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben”.

So ist bei der Änderung oder Aufstellung eines Bebauungsplanes eine Artenschutzprüfung durchzuführen. Damit kann bei der späteren Genehmigung eines Vorhabens auf eine erneute Prüfung verzichtet werden, wenn der Bebauungsplan nicht älter als sieben Jahre ist.

Bei Vorhaben auf Baugrundstücken im Innenbereich ist von einer Beteiligung der Landschaftsbehörden auszugehen, wenn planungsrelevante Arten im Umkreis von 300 m um das Baugrundstück vorkommen oder wenn sich auf dem Grundstück ein nicht nur unwesentlicher Bestand an älteren Bäumen und Sträuchern befindet. Auch bei der Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abriss von leerstehenden Gebäuden ist eine artenschutzrechtliche Prüfung gefordert.

Sofern Vermeidungsmaßnahmen und bzw. oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, können Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufgenommen werden.

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